Gesetze / Edelsteinschleiferausbildungsverordnung
EdSchleifAusbV§ 12 Prüfungsbereich Edelsteine gravieren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Edelsteine gravieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/12#abs-2 (2) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/12#abs-3 (3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Steinschnitt selbst wählen und für den Steinschnitt einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Steinschnitt vor. Dieser Steinschnitt muss sich von dem Steinschnitt, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.