Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

EbertStiftG

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EbertStiftG/3#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EbertStiftG/3#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EbertStiftG/3#abs-3 (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EbertStiftG/3#abs-4 (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 2 § 4