Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23k#abs-1 (1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 85,90 Euro monatlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23k#abs-2 (2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 48,31 Euro nur in Höhe von 71,58 Euro monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 161,06 Euro.

§ 23j § 23l