Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 26.09.2012 – 2 C 45/10Erschwerniszulage; Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und GüteprüfdienstZitiert von 21
- OVG NRW, 21.11.2022 – 1 A 3175/19Voraussetzungen einer Stellenzulage für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr; Verwendung im Flugwetterberatungsdienst KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 21.11.2022 – 1 A 3176/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23g#abs-1 (1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23g#abs-2 (2) Die Zulage beträgt in den Fällen
| a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
| b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.