Gesetze / Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn

EZMWBNAbkV

Art 2

Stand: 31.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZMWBNAbkV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Berlin am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn nach seinem Artikel 32 Absatz 1 in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZMWBNAbkV/2#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZMWBNAbkV/2#abs-3 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Art 1