Gesetze / EWIV-Ausführungsgesetz

EWIVAG

§ 12 Zwangsgelder

Stand: 10.06.2019

Bund

Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

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