Art 5
Stand: 02.10.2026
Der Gründungsvertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) den Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten »Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung »EWIV", es sei denn, daß diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind;
b) den Sitz der Vereinigung;
c) den Unternehmensgegenstand, für den die Vereinigung gegründet worden ist;
d) den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
e) die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 5 EWIV-VO →
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