Art 26
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/26#abs-1 (1) Die Mitglieder der Vereinigung entscheiden einstimmig über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/26#abs-2 (2) Jedes neue Mitglied haftet gemäß Artikel 24 für die Verbindlichkeiten der Vereinigung einschließlich derjenigen, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor seinem Beitritt ergeben.
Er kann jedoch durch eine Klausel im Gründungsvertrag oder in dem Rechtsakt über seine Aufnahme von der Zahlung der vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten befreit werden. Diese Klausel kann gemäß den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Bedingungen Dritten nur dann entgegengesetzt werden, wenn sie gemäß Artikel 8 bekanntgemacht worden ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 26 EWIV-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.04.2003 – II ZR 56/02Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Persönliche Haftung des eintretenden Gesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- KG, 08.07.2021 – 22 W 1039/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.11.2001 – 28 U 16/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.