Art 16
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/16#abs-1 (1) Die Organe der Vereinigung sind die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und der oder die Geschäftsführer.
Der Gründungsvertrag kann andere Organe vorsehen; er bestimmt in diesem Fall deren Befugnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/16#abs-2 (2) Die als Organ handelnden Mitglieder der Vereinigung können jeden Beschluß zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes der Vereinigung fassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 16 EWIV-VO →
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