Art 13
Stand: 02.10.2026
Der Sitz der Vereinigung kann innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden.
Hat diese Verlegung keinen Wechsel des nach Artikel 2 anwendbaren Rechts zur Folge, so wird der Beschluß über die Verlegung unter den im Gründungsvertrag vorgesehenen Bedingungen gefasst.