Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 3 Stifter und Stiftungsvermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 07.12.2004 – 1 BvR 1804/03Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnern, Verantwortung und Zukunft"Zitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/3#abs-1 (1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/3#abs-2 (2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/3#abs-3 (3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/3#abs-4 (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/3#abs-5 (5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.