Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Durchführung der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit

EVTZVODG

§ 2 Haftungsbeschränkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.

§ 1 § 3