Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Durchführung der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit
EVTZVODG§ 2 Haftungsbeschränkung
Stand: 26.08.2026
Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.