Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 15 Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/15#abs-1 (1) Die Träger der Beratungsangebote sind gegenüber der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die wesentliche Änderung muss für den Zuschuss relevant sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/15#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Gewährung und Verwendung des Zuschusses zu prüfen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 EUTBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 21.12.2022 – 26 L 296/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.