Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel
EUROCONTROLVorRV§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUROCONTROLVorRV/8#abs-1 (1) §§ 2, 4 und 5 dieser Verordnung sind anzuwenden, soweit EUROCONTROL nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls in der Bundesrepublik Deutschland Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUROCONTROLVorRV/8#abs-2 (2) § 3 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUROCONTROLVorRV/8#abs-3 (3) § 6 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit die Bezüge nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUROCONTROLVorRV/8#abs-4 (4) § 7 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gehalten werden.