Gesetze / Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"

EUROCONTROLVorRV 2

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUROCONTROLVorRV%202/3#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1972 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUROCONTROLVorRV%202/3#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (BGBl. 1962 II S. 2273) außer Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUROCONTROLVorRV%202/3#abs-3 (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

§ 2