Gesetze / Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
EUObstGemüseDV§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Betriebssitz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse (ABl. L 160 vom 18.06.2011, S. 71).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/1#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit
Im Übrigen sind für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/1#abs-3 (3) Für Antragsteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 (Nichtmitglieder) ist die Landesstelle des Landes zuständig, in dem das Nichtmitglied seinen Betriebssitz hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/1#abs-4 (4) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Nichtmitglieds zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.