Gesetze / Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

EUObstGemüseDV

§ 8 Muster, Vordrucke und Formulare

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/8#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen können für Notifizierungen, Anträge oder Erklärungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/8#abs-2 (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 7 § 9