Gesetze / EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz

EUGewSchVG

§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.

§ 7 § 9