Art 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 297
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 20.04.2018 – 9 K 3859/16Zitiert von 5
- VG Köln, 20.04.2018 – 9 K 7417/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 – 10 S 413/15Umweltinformationsrecht: Betriebs- und Bezugsgrößen als Umweltinformationen über Emissionen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BVerfG, 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 · Rumänien IIZitiert von 50
- BVerfG, 15.12.2011 – 2 BvR 148/11Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des in Art 50 der Europäischen Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) normierten Doppelbestrafungsverbotes - hier: Strafverfolgung wegen während des Zweiten Weltkriegs in den Niederlande begangener Straftaten - mangels Vorverurteilung durch innerstaatliche Gerichte keine Verletzung von Art 103 Abs 3 GG - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage gem § 1 Abs 2 EuGHG zur Frage der Auslegung von Art 50 EUGrdRCh - Einschränkung von Art 50 EUGrdRCh durch Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (juris: SchÜbkDÜbk) iVm Art 52 Abs 1 EUGrdRChZitiert von 12
- VG München, 22.02.2024 – M 10 K 23.50597Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 364/26Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Art 4 EUGrdRCh - Gegenstandswertfestsetzung
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25 · Top-Mediziner
- VG Düsseldorf, 11.06.2026 – 9 K 7579/23.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 52 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/52#abs-1 (1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/52#abs-2 (2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/52#abs-3 (3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/52#abs-4 (4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/52#abs-5 (5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/52#abs-6 (6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/52#abs-7 (7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.