Gesetze / EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz
EU-FahrgRSchG§ 4 Befugnisse
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRSchG/4#abs-1 (1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 erforderlich sind. Sie kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRSchG/4#abs-2 (2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen befugt, Wasserfahrzeuge, Betriebsräume sowie Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRSchG/4#abs-3 (3) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRSchG/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis zu 500 000 Euro betragen.