Gesetze / EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz

EU-DBA-SBG

§ 33 Anwendungsregelung

Stand: 17.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-DBA-SBG/33#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist auf alle Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-DBA-SBG/33#abs-2 (2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, Verfahren nach diesem Gesetz auch auf Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 oder in Bezug auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, eingereicht werden.

§ 32