Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 82i Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- BFH, 13.09.2001 – IX R 62/98Zitiert von 11
- BFH, 11.06.2002 – IX R 79/97Zitiert von 2
- BFH, 15.10.1996 – IX R 47/92Zitiert von 18
- BFH, 06.03.2001 – IX R 64/97Zitiert von 2
- BFH, 05.11.1996 – IX R 42/94Zitiert von 9
- OLG Köln, 05.07.1999 – 16 U 54/91
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2023 – 8 A 10053/23.OVGZitiert von 1
- BFH, 24.05.2023 – X R 22/20(Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gemäß § 10f des EinkommensteuergesetzesEStG)Zitiert von 2
- BFH, 26.04.2023 – X R 4/21Steuerbegünstigung für ausländische BaudenkmälerZitiert von 2
32 Entscheidungen zu § 82i EStDV 1955 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82i EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/82i#abs-1 (1) 1Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 Prozent absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. 5§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/82i#abs-2 (2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweist.