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EStBAPO

§ 3 Zuständigkeiten, öffentliche Bekanntmachung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/3#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren wird nach Bedarf getrennt für die Beamtinnen und Beamten für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und der dritten Qualifikationsebene durchgeführt. Zuständig ist das Landesamt für Steuern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/3#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt rechtzeitig bekannt.

§ 2 § 4