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§ 3 EStBAPO (Bayern) — Zuständigkeiten, öffentliche Bekanntmachung

Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren wird nach Bedarf getrennt für die Beamtinnen und Beamten für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und der dritten Qualifikationsebene durchgeführt. Zuständig ist das Landesamt für Steuern.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt rechtzeitig bekannt.