Gesetze / Landesrecht Bayern / Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer

EStBAPO

§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Steuer; Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Steuer gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Die für die Zuordnung zum fachlichen Schwerpunkt Steuer maßgebliche Ausbildung bestimmt sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO).

§ 2