Gesetze / Landesrecht Bayern / Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer
EStBAPO§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Steuer; Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Steuer gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Die für die Zuordnung zum fachlichen Schwerpunkt Steuer maßgebliche Ausbildung bestimmt sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO).