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§ 1 EStBAPO (Bayern) — Bildung des fachlichen Schwerpunkts Steuer; Geltungsbereich

Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Steuer gebildet.

(2) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Die für die Zuordnung zum fachlichen Schwerpunkt Steuer maßgebliche Ausbildung bestimmt sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO).