Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einkommensteueraufteilverordnung 2024, 2025, 2026

EStAV 2024, 2025, 2026

§ 5 Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStAV%202024%2C%202025%2C%202026/5#abs-1 (1) Werden Unrichtigkeiten in den jeweiligen Schlussrechnungen der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die entsprechenden Korrekturmeldungen bis jeweils zum nächsten 15. November zuzuleiten. Für die Meldungen gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. Fehlerhafte Quartalsmeldungen werden mit den jeweiligen Schlussrechnungen verrechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStAV%202024%2C%202025%2C%202026/5#abs-2 (2) Zu erstattende oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jeweils jährlichen Schlussrechnung der Gewerbesteuerumlage, die der Korrekturmeldung folgt, ausgeglichen.

§ 4 § 6