Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

ESiV

§ 26 Übergangsregelung

Stand: 25.06.2020

Bund

Eisenbahnen sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019 nach § 6 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) vorzulegen. § 23 ist erstmals für den Sicherheitsbericht für das Jahr 2020 anzuwenden.

§ 25