Gesetze / Embryonenschutzgesetz
ESchG§ 6 Klonen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 06.07.2010 – 5 StR 386/09Embryonenschutzgesetz: Strafbarkeit einer PräimplantationsdiagnostikZitiert von 2
- BVerwG, 02.12.2020 – 3 C 6/19Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Abs. 1 ESchG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/6#abs-1 (1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/6#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/6#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.