Gesetze / Embryonenschutzgesetz

ESchG

§ 6 Klonen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/6#abs-1 (1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/6#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/6#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 5 § 7