Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 18 Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/18#abs-1 (1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/18#abs-2 (2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/18#abs-3 (3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/18#abs-4 (4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt gesteuert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/18#abs-5 (5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/18#abs-6 (6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen befördert werden; sie werden in Rollböcke und Rollwagen eingeteilt.