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ERVV Ju

§ 23 Einreichung der Insolvenztabelle sowie der dazugehörenden Dokumente bei den Insolvenzgerichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Tabelle sowie die dazugehörigen Dokumente sind bei Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichen, sofern die Tabelle in dem jeweiligen Insolvenzverfahren gemäß § 22 elektronisch geführt wird. § 130a Abs. 2 und 3 ZPO gilt entsprechend. Ist eine Einreichung der Tabelle über einen sicheren Übermittlungsweg aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 ZPO entsprechend.

§ 22 § 24