Gesetze / ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026
ERPWiPlanG 2026§ 4 Übernahme von Gewährleistungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPWiPlanG%202026/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe und von Unternehmensgründungen von gewerblich orientierten gemeinnützigen Unternehmen bis zu einem Gesamtbetrag von 4 940 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPWiPlanG%202026/4#abs-2 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERPWiPlanG%202026/4#abs-3 (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERPWiPlanG%202026/4#abs-4 (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.