Gesetze / ERP-Verwaltungsgesetz
ERPVerwG 2007§ 4 Getrennte Vermögensverwaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/4#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/4#abs-2 (2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.