Gesetze / ERP-Verwaltungsgesetz

ERPVerwG 2007

§ 4 Getrennte Vermögensverwaltung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/4#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/4#abs-2 (2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 3 § 5