Gesetze / ERP-Verwaltungsgesetz

ERPVerwG 2007

§ 11 Jahresabschluss

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/11#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/11#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/11#abs-3 (3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.

§ 10 § 12