Gesetze / Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau

ERPSchG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPSchG/4#abs-1 (1) Aus dem ERP-Sondervermögen werden nach Maßgabe des § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes Kreditforderungen und sonstige Rechte in Höhe von 4.650.000.000 Euro als Eigenkapital in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Das darüber hinaus verfügbare Kapital des ERP-Sondervermögens wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages als befristetes Nachrangdarlehen gewährt. Das eingebrachte Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen werden unter Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung der ERP-Wirtschaftsförderung und unter Beachtung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau für Zwecke der Wirtschaftsförderung eingesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPSchG/4#abs-2 (2) Die einzubringenden Kreditforderungen und sonstige Rechte gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.

§ 3