Art 2 Todesstrafe in Kriegszeiten
Stand: 28.07.2026
Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 2 EMRK-ZP6 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 02.05.2013 – 6 K 2710/12.AZitiert von 9
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