Art 84 Informationsaustausch
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/84#abs-1 (1) Die ESMA, die zuständigen Behörden sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/84#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden, die ESMA, andere einschlägige Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/84#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden teilen den einschlägigen Mitgliedern des ESZB Informationen mit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.