Art 57 Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Behörden vor der Registrierung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/57#abs-1 (1) Handelt es sich bei dem die Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet und konsultiert die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/57#abs-2 (2) Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erfolgte.