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Art 53 Leistung von Einschusszahlungen im Rahmen der Vereinbarungen zwischen CCPs

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/53#abs-1 (1) Eine CCP weist in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung von CCPs hält, mit denen sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, gesondert aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/53#abs-2 (2) Wenn eine CCP, die eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließt, die Ersteinschusszahlungen nur als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts leistet, hat die empfangende CCP kein Verfügungsrecht über die von der anderen CCP geleisteten Einschusszahlungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/53#abs-3 (3) Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten werden bei den Betreibern von Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen hinterlegt, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG mitgeteilt wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/53#abs-4 (4) Die Vermögenswerte im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 stehen der empfangenden CCP nur im Falle des Ausfalls der CCP, die die betreffende Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gestellt hat, zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/53#abs-5 (5) Bei einem Ausfall der CCP, die eine Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung erhalten hat, werden die gemäß den Absätzen 1 und 2 hinterlegten Sicherheiten der CCP, die sie gestellt hat, ohne weiteres erstattet.

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