Art 25c Kollegium für Drittstaaten-CCPs
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/25c#abs-1 (1) Die ESMA richtet ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs ein, um den Informationsaustausch zu erleichtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/25c#abs-2 (2) Dem Kollegium gehören an:
a) der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses, der gleichzeitig den Vorsitz des Kollegiums innehat;
b) die zwei unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses;
c) die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden; in Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde gemäß Artikel 22 als zuständig benannt wurde, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter;
d) die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder verantwortlich sind;
e) die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCPs Dienstleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen;
f) die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen mit Sitz in der Union beaufsichtigen, mit denen die CCPs verbunden sind oder eine Verbindung einzugehen beabsichtigen;
g) die Mitglieder des ESZB.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/25c#abs-3 (3) Die Mitglieder des Kollegiums können den CCP-Aufsichtsausschuss ersuchen, bestimmte Angelegenheiten in Bezug auf eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP zu besprechen. Dieses Ersuchen erfolgt schriftlich und enthält eine ausführliche Begründung. Der CCP-Aufsichtsausschuss zieht Ersuchen dieser Art gebührend in Betracht und übermittelt eine angemessene Antwort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/25c#abs-4 (4) Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums. Das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 83 gilt für alle Mitglieder des Kollegiums.