Art 23 Zusammenarbeit zwischen den Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/23#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit der ESMA und, falls erforderlich, mit dem ESZB eng zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMIR/23#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen zuständige Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 24, auswirken können.