Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung

ELV 2004

§ 16 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/16#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/16#abs-2 (2) Die Auslese für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten trifft die Gesellschaft nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/16#abs-3 (3) Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/16#abs-4 (4) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der Erprobungszeit trifft die Gesellschaft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/16#abs-5 (5) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Gesellschaft eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer der Erprobungszeit auf höher bewerteten Dienstposten zulassen.

§ 15 § 17