§ 9 Nationale Kontrollbehörden
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJG%202019/9#abs-1 (1) Nationale Kontrollbehörden im Sinne des Artikels 31 Absatz 1, des Artikels 40 Absatz 1 und 5 sowie der Artikel 42 und 43 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 sind die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes) sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJG%202019/9#abs-2 (2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vertritt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörden gegenüber dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Sie oder er arbeitet dabei eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder zusammen. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EJG%202019/9#abs-3 (3) Die Vertretung der nationalen Kontrollbehörden
richtet sich nach § 17 des Bundesdatenschutzgesetzes.