§ 10 Zustimmungen durch die zuständigen deutschen Stellen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJG%202019/10#abs-1 (1) Holt das nationale Mitglied die vorherige Zustimmung der zuständigen deutschen Stellen nach Artikel 3 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 ein, gilt Folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJG%202019/10#abs-2 (2) Informiert Eurojust gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 die zuständige deutsche Stelle nachträglich über eine Datenweiterleitung ohne vorherige Zustimmung und hält die zuständige deutsche Stelle die Datenweiterleitung unter Anwendung des Absatzes 1 Nummer 2 für nicht zustimmungsfähig, so teilt sie dies Eurojust unverzüglich mit.