Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/37b#abs-1 (1) Benannte Stellen melden dem Eisenbahn-Bundesamt
Satz 1 gilt für bestimmte Stellen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/37b#abs-2 (2) Erlangt eine Konformitätsbewertungsstelle Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer Prüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie unverzüglich das Eisenbahn-Bundesamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/37b#abs-3 (3) Benannte Stellen übermitteln den anderen benannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für gleichartige Interoperabilitätskomponenten und strukturellen Teilsystemen nachgehen, Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/37b#abs-4 (4) Benannte Stellen übermitteln der Agentur