Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen

EGovG NRW

§ 26 Inkrafttreten und Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2,3 und 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das ADV-Organisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-3 (3) § 7a tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-4 (4) § 16a gilt für Daten, die nach dem 14. Juli 2020 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 14. Juli 2020 erhoben wurden, gilt § 16a nur, soweit diese Daten nach dem 14. Juli 2020 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 16a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-5 (5) Die Behörden des Landes stellen die Daten nach § 16a spätestens 24 Monate nach dem 14. Juli 2020 vollständig bereit. Ist die Bereitstellung der Daten innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu schaffen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-6 (6) Die Landesregierung überprüft bis zum 1. Januar 2020 und zum 31. Oktober 2021 die Erfahrungen mit diesem Gesetz und unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-7 (7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2025 über die Erfahrungen durch die Bereitstellung der Daten nach § 16a.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-8 (8) Für die Tätigkeit des Landesrechnungshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, der staatlichen Kunsthochschulen, des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen, der Universitätsklinika, der Sozialversicherungsträger und der Versorgungswerke gelten § 3 Absatz 1 bis 3, §§ 5, 7, 14 und 15 ab dem 1. Januar 2023, sofern sie auf die jeweilige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 anwendbar sind. Für die Tätigkeit der Schulen gelten die Verpflichtungen aus diesem Gesetz spätestens ab dem 31. Dezember 2025.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-9 (9) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Kostenfolgen, die sich für die Gemeinden und Gemeindeverbände aus diesem Gesetz ergeben.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/26#abs-10 (10) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit der Experimentierklausel nach § 25a.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin

Der Minister

für Inneres und Kommunales

zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

sowie für den Justizminister

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

zugleich für die Ministerin

für Schule und Weiterbildung,

den Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

sowie für den Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

und Chef der Staatskanzlei

zugleich für den Finanzminister

§ 25a