Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen

EGovG NRW

§ 13 Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,

2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,

3. elektronische Dokumente übermitteln oder

4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten, einschließlich der Möglichkeit, den Inhalt der Akten abzurufen.

§ 12 § 14