Gesetze / EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung
EGMR-KEV§ 1 Erstattungsbeträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGMR-KEV/1#abs-1 (1) Im Rahmen der Kostenhilfe nach dem EGMR-Kostenhilfegesetz werden Honorare, die einem Drittbetroffenen für einen Rechtsbeistand entstehen, in folgender Höhe erstattet:
Die Erstattungsbeträge können bis auf die Hälfte reduziert werden, wenn das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach und der Umfang unterdurchschnittlich ist. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsbeistands auf die Stellung des Antrags auf Drittbeteiligung, beläuft sich der Erstattungsbetrag auf 212,50 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGMR-KEV/1#abs-2 (2) Auslagen werden in folgender Höhe erstattet:
Weitere Auslagen sind mit dem Honorar abgegolten.