Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 61

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Ist die Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes nach den in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vorschriften unzulässig oder nur beschränkt zulässig, so finden auf einen Erwerb, dem diese Vorschriften entgegenstehen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung.

Art 60 Art 62