Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 40 Unerlaubte Handlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 346
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.03.2016 – VI ZR 437/14Anwendbares Recht bei Verkehrsunfall im Ausland: Direktanspruch des Verletzten gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen nach Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut; Günstigkeitsvergleich der beiden Anknüpfungsalternativen; AnspruchsverjährungZitiert von 18
- LG Stuttgart, 08.04.2013 – 27 O 218/09Zitiert von 1
- BGH, 19.07.2011 – VI ZR 217/10Bestimmung anwendbaren Rechts für einen Arzthaftungsprozess wegen unzureichender Aufklärung eines deutschen Patienten über Nebenwirkungen der Medikamentierung einer Hepatitis C-Erkrankung in einem schweizer UniversitätsspitalZitiert von 2
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- OLG Hamm, 30.03.2009 – 8 U 107/08Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 28.04.2008 – 5 U 6/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 334/23Unterlassungsansprüche gegen einen Automobilhersteller bezogen auf das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor im Hinblick auf den Klimaschutz
- BGH, 23.03.2026 – VI ZR 365/23Zitiert von 1
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 415/23Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem NachrichtenportalZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 40 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/40#abs-1 (1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/40#abs-2 (2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/40#abs-3 (3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/40#abs-4 (4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.